Curriculum für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Notfallseelsorgerinnen und -seelsorger in der EKHN
Der Notfallseelsorge-Beirat hat gemäß § 9 NfSVO in seiner Sitzung am 3. Dezember 2009 folgendes verbindliches
Curriculum für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Notfallseelsorgerinnen und -seelsorger erarbeitet:
1. Einleitung
1.1 Seelsorge in Notfällen geschieht unter besonderen Einsatz-Bedingungen (u.a. bezüglich des Zeitpunkts, des Orts, der psychisch-seelischen Verfassung der KlientInnen), die sich von den Rahmenbedingungen sonstiger Seelsorge (Gemeinde, Seniorenheim, Klinik, Telefon) oft deutlich unterscheiden. NotfallseelsorgerInnen arbeiten dabei mit SpezialistInnen aus anderen Systemen zusammen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und andere Hilfsdienste). Die angestrebte Kooperation und die Rahmenbedingungen der Arbeit erfordern eine eigene Qualifikation zum Dienst in der NFS. Diese ist Voraussetzung für die Beauftragung als NotfallseelsorgerIn.
1.2 Häufig arbeiten in einem Notfallseelsorge-Team Geistliche und Personen aus anderen Berufen zusammen. Künftig ist mit einer verstärkten Beteiligung ehrenamtlicher Aktiver in der NFS zu rechnen, die keine Geistlichen sind. Eine NFS-Qualifikation muss deshalb die vorhandenen Unterschiede in Kompetenzen und Vorwissen der NotfallseelsorgerInnen wahrnehmen und im Ausbildungsangebot differenziert aufnehmen.
1.3 Bei vielen kirchlich hauptamtlich tätigen MitarbeiterInnen oder PfarrerInnen kann nach Studium, Vikariat und Berufsausübung grundsätzlich von seelsorglichen Kompetenzen und Qualifikationen (vor allem hinsichtlich häuslicher Einsätze) ausgegangen werden. Bei Personen aus anderen Berufsgruppen fehlen dagegen in der Regel diese seelsorglichen Grundkenntnisse. Demgegenüber verfügen Personen dieser Gruppe u. U. über andere, für die NFS-Arbeit ebenfalls wichtige Kompetenzen und Fähigkeiten.
Beide Gruppen benötigen gleichermaßen eine Einweisung in die speziellen Arbeitsbedingungen und Arbeitsansätze der Notfallseelsorge.
1.4 Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung einer Grundorientierung im Handlungsfeld Notfallseelsorge. Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Qualitäten der TeilnehmerInnen werden dabei wertgeschätzt und geachtet. Die je unterschiedlichen Handlungsorte und -möglichkeiten, die sich daraus für die einzelnen Personen ergeben, sollen thematisiert werden.
2. Kursangebot
Aus den vorgenannten Gründen gliedert sich die Ausbildung in mehrere Abschnitte:
2.1 Für alle nicht hauptamtlich kirchlich tätigen oder theologisch-seelsorglich vorgebildeten Personen ist ein Kurs "Seelsorgliche Grundlagen der NFS" obligatorisch.
Wo eine seelsorgliche Ausbildung vorliegt, kann diese als Äquivalent anerkannt werden. Der Umfang beträgt mindestens 16 UE à 45 min (z. B. in Form eines Wochenend-Kurses).
2.2 Ein Kurs „Grundqualifikation Notfallseelsorge" ist sowohl für Geistliche wie für Personen aus anderen Berufsgruppen obligatorisch. Dieser dient der Vermittlung von Spezialkenntnissen aus dem Bereich der NFS. Zugleich wird Teamarbeit reflektiert und eingeübt, unterschiedliche Fähigkeiten, Kompetenzen und Begrenzungen wahrgenommen und in das eigene Arbeitskonzept integriert. Der Umfang beträgt mindestens 35 UE à 45 min. Eine flexible Aufteilung des Zeit-Budgets ist möglich (im Idealfall: Wochenkurs, andernfalls Aufteilung auf bis zu sechs Tagesblöcke innerhalb eines halben Jahres). Kurse werden über das Zentrum Seelsorge und Beratung ZSB angeboten oder können auch regional organisiert werden.
2.3 Die vorgenannte Grundausbildung wird durch „Aufbaukurse Notfallseelsorge“ ergänzt. Sie sind für in der NFS mitarbeitende Personen gedacht, vertiefen Schwerpunkt-Themen und bereiten für die Übernahme besonderer Aufgaben im Handlungsfeld NFS vor. Der Umfang beträgt in der Regel mindestens 16 UE à 45 min (z.B. in Form eines Wochenend-Kurses).
2.4 Ausbildungs-Angebote anderer Anbieter können bei Vergleichbarkeit in Bezug auf Ausrichtung, Inhalten, Methoden und Zeitumfang anerkannt bzw. angerechnet werden.
3. TeilnehmerInnen und Kostenregelung
3.1 TeilnehmerInnen sind hauptamtliche MitarbeiterInnen der ACK-Kirchen und Personen aus anderen Berufen, die einer ACK-Kirche angehören.
3.2 An der Teilnahme interessierte Personen sollen vorab ein Kontakt-Gespräch mit der Leitung des jeweiligen Heimat-NFS-Systems führen. Gegenstand des Gesprächs sind die Motivation des/der InteressentIn sowie die Erwartungen der NFS-System-Leitung an künftige MitarbeiterInnen. Das Gesprächsergebnis ist in Form einer Stellungnahme der jeweiligen NFSSystem-Leitung zur gewünschten Kurs-Teilnahme festzuhalten und bei der Anmeldung zum Kurs vorzulegen.
3.3 Für hauptamtliche MitarbeiterInnen der EKHN, die eine Empfehlung zur Teilnahme nach 3.2 vorlegen, gelten die Kursangebote als Schulung, die nicht auf den Fortbildungsurlaubs-Anspruch angerechnet werden.
Die Teilnahmegebühren (exkl. der Fahrtkosten) werden von der EKHN übernommen (ein Eigenanteil der TeilnehmerInnen ist möglich).
3.4 Für Mitglieder der EKHN aus anderen Berufen, die eine Empfehlung zur Teilnahme nach 3.2 vorlegen, werden die Teilnahmegebühren der NFS-Ausbildung (exkl. der Fahrtkosten) von der EKHN übernommen (ein Eigenanteil der TeilnehmerInnen ist möglich).
3.5 Sonstige TeilnehmerInnen (z. B. aus anderen ACKKirchen) erhalten eine Rechnung über die Kursgebühr.
4. Ausbildungsinhalte
Die Ausbildung ist wie die NFS ein prozessorientiertes Handeln. Um einen einheitlichen Standard zu gewährleisten, sollen 20 UE der Ausbildungszeit den als obligatorisch geltenden Inhalten (siehe Tabelle im Anhang) gewidmet sein. Die verbleibenden 15 UE können mit Themen gefüllt werden, die als „fakultativ“ eingestuft sind, gemäß der besonderen Relevanz für die jeweilige Kursgruppe oder für die Kursleitung.
5. Methoden
Die in der NFS-Qualifikation eingesetzten Methoden umfassen u.a. die Bearbeitung von Rollenspielen, die Auseinandersetzung mit eigener Motivation und persönlichen Erfahrungen und Ängsten, Theorieein-heiten und Fallskizzen, sinnvollen Handlungs-Abläufen, ggfls. Verbatims und Einsatzberichte, RessourcenÜbungen, Exkursionen, spirituelle Impulse /Andachten an Anfang und/oder Ende von Arbeitseinheiten sowie Gottesdienste.
6. Abschluss / Dokumentation
Am Schluss des Kurses sollte eine Selbsteinschätzung der TeilnehmerInnen über Stärken und Schwächen sowie individuelle Konsequenzen für die weitere Mitarbeit in der NFS stehen. Die Kursleitung spricht gegenüber dem/der TeilnehmerIn eine Empfehlung für das weitere Vorgehen aus, teilt diese Empfehlung der Leitung des jeweiligen Heimat-NFS-Systems mit und attestiert die Teilnahme am Kurs.
7. Praktika / Hospitationen / Erste-Hilfe-Kurs
Zur Grundqualifikation zählen auch ein Praktikum in einem Notfallseelsorge-System sowie die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs.
7.1 Praktika in der NFS erfolgen In der Regel im Anschluss an die absolvierte Grundqualifikation. Unter Praktikum wird die Teilnahme an und aktive Mitwirkung bei Notfallseelsorge-Einsätzen und die nachfolgende einsatzbezogene Reflexion mit TeamkollegInnen und NFS-Projektleitung verstanden.
7.2 Die Praktika erfolgen generell vor Ort in den einzelnen Notfallseelsorge-Teams, und sollen die Teilnahme an mindestens zwei Notfallseelsorge-Einsätzen umfassen. Das Praktikum endet mit einem Gespräch des Praktikanten/der Praktikantin mit den Verantwortlichen des Teams über Eignung und Bereitschaft auf der Basis einer Selbsteinschätzung des Praktikanten /der Praktikantin. Zur Orientierung in diesem Gespräch können folgende Punkte dienen: Wahrnehmung und Wahrung eigener und fremder Grenzen, situationsangemessenes Verhalten und Agieren im Einsatz, Teamfähigkeit, weltanschauliche Offenheit, Bereitschaft zu Fortbildung und Supervision sowie Akzeptanz für örtliche Regelungen.
7.3 In begründeten Einzelfällen kann die NFS-System-Leitung ein derartiges Praktikum in der NFS erlassen.
7.4 Praktika in der NFS können und sollten durch Hospitationen in anderen Hilfsorganisationen ergänzt werden. Unter Hospitation wird die Mitfahrt bei bzw. die beobachtende Begleitung von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst etc. verstanden.
7.5 Eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist mittels Teilnahmebescheinigung (nicht älter als zwei Jahre) zu dokumentieren.
8. Ergänzende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Für NFS-Aktive gehört Fortbildung zur selbstverständlichen Notwendigkeit (z. B. Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachliteratur, Aufbaukurse NFS, regionale wie überregionale Fortbildungsveranstaltungen). Die Teilnahme soll dokumentiert werden.
9. Dauer der Ausbildung – Beauftragung
9.1 Die Grundqualifikation (inkl. Praktika) ist innerhalb von 18 Monaten zu absolvieren.
9.2 Die Beauftragung zur Mitarbeit als Notfallseelsorger/ in ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Grundqualifikation und auf Empfehlung der örtlichen NFS-System-Leitung möglich und erfolgt gemäß NFS-Ordnung der EKHN.
9.3 Vor der Beauftragung zur Mitarbeit in der NFS soll von den zu Beauftragenden ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Werden Fahrzeuge betrieben, soll die entsprechende Fahrerlaubnis in mindestens jährlichem Turnus vorgelegt werden.
9.4 Vor der aktiven Mitarbeit in NFS-Teams ist jede/jeder MitarbeiterIn über die Verpflichtungen zu Datenschutz und Schweigepflicht zu informieren und auf die Einhaltung zu verpflichten.
Gesetzestext im Amtsblatt 2/2010
